Überwachung am Arbeitsplatz durch Kollegen - was ist erlaubt?
Die Überwachung am Arbeitsplatz durch Kollegen oder den Arbeitgeber ist heute aufgrund des technischen Fortschritts sehr einfach und ohne großen Aufwand möglich. Heimliche Überwachungen oder Bespitzelungen sind jedoch in der Regel rechtlich nicht zulässig oder verwertbar. Zwar darf der Arbeitgeber z.B. bei begründetem Verdacht kurzfristig heimliche Video-Überwachungsmaßnahmen durchführen, eine generelle heimliche Video-Überwachung ist aber z.B. nicht zulässig.
Wenn Beschäftigte auf eigene Faust versuchen, andere Kollegen auszuspionieren oder heimlich Aufnahmen mit dem Smartphone machen, ist dies ebenfalls rechtlich höchst problematisch.
Zum einen ist fraglich, ob solche Aufnahmen und Informationen für den Arbeitgeber überhaupt verwertbar sind. Zum anderen ist es Arbeitnehmern nicht gestattet, andere Kollegen heimlich zu filmen, um beispielsweise Verstöße festzuhalten. Dies verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und den Datenschutz.
Rechtsanwalt Ludwig Jorkasch-Koch ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Er vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
In diesem Beitrag erklärt Ludwig Jorkasch-Koch, wann eine Überwachung durch den Arbeitgeber zulässig ist, wann nicht und warum es keine gute Idee ist, Kollegen zu bespitzeln.
Ist die Überwachung von Mitarbeitern erlaubt?
Die Überwachung von Arbeitnehmern ist grundsätzlich nicht verboten. Eine anlasslose und generelle Überwachung ist jedoch wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und der strengen Datenschutzgesetze in der Regel nicht zulässig.
Hat der Arbeitgeber jedoch einen begründeten Verdacht, z.B. weil in einem bestimmten Bereich immer wieder Betriebsmittel oder Waren gestohlen werden, kann eine Überwachung für einen kurzen Zeitraum zulässig sein. Der Arbeitgeber hat dann ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme. Solche Maßnahmen sind auch nur zulässig, wenn es kein milderes Mittel gibt, also ein Mittel, was weniger stark die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer einschränkt oder berührt.
Aber auch diese berechtigten Überwachungsmaßnahmen dürfen nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer angeordnet werden. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser Überwachungsmaßnahmen in der Regel zustimmen. Haben die Arbeitnehmer einer Überwachung zugestimmt, darf der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen durchführen.
Das bedeutet: So wie es kein generelles Recht des Arbeitgebers auf Überwachung gibt, gibt es auch kein generelles Verbot von Überwachungsmaßnahmen.
Wie kann man Mitarbeiter überwachen?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu überwachen, z. B. durch eine Stechuhr oder eine Software, in die die Arbeits- und Pausenzeiten eingetragen werden müssen. Eine Einschränkung der Grund- und Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers ist damit jedoch nicht verbunden.
GPS-Überwachung
Im Bereich des Lieferverkehrs, z. B. bei LKW-Fahrern, Paketzustellern oder anderen Arbeitnehmern, die im Außendienst tätig sind, ist der Einsatz von GPS-Trackern weit verbreitet. Dies geschieht in der Regel, um die Fahrtrouten oder Ähnliches zu optimieren. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist dies für solche Zwecke auch zulässig.
Allerdings dürfen GPS-Sender nur für solche Zwecke eingesetzt werden und ausdrücklich nicht zur Überwachung des Fahrers oder Mitarbeiters, z. B. wann er Pause macht. Allerdings darf der GPS-Sender nicht verdeckt oder ohne Wissen des Arbeitnehmers eingesetzt werden, eine Einwilligung ist in der Regel ebenfalls erforderlich.
Video-Überwachung
Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist nicht gänzlich verboten und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist die Videoüberwachung immer in Bereichen, die ausschließlich für Mitarbeiter bestimmt sind und in denen kein Kundenkontakt besteht oder die nicht öffentlich zugänglich sind. Dies gilt z. B. für reine Büroräume, Toiletten, Umkleideräume, Pausenräume oder sonstige Sozialräume.
In öffentlichen Bereichen, wie z.B. Verkaufsräumen, ist eine Videoüberwachung bei entsprechender Kennzeichnung möglich. Auch hier benötigt der Arbeitgeber die Einwilligung der Beschäftigten, allerdings ist bei begründetem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung auch eine verdeckte Videoüberwachung für kurze Zeit möglich. Eine Tonaufzeichnung ist nicht gestattet.
Private Nutzung von Telefon und E-Mail
Hinsichtlich der Nutzung von E-Mail und Telefon hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, die private Nutzung auszuschließen. Dies kann er auch vertraglich vereinbaren. Ob sich die Arbeitnehmer an eine entsprechende Vereinbarung halten, möchte der Arbeitgeber natürlich auch kontrollieren können. Dies ist aber gerade bei E-Mail und Telefongesprächen in den meisten Fällen nicht möglich.
Zwar dürfte es technisch sehr einfach möglich sein, z.B. Telefonate mitzuschneiden, dies ist aber nicht erlaubt. Die heimliche Aufzeichnung des gesprochenen Wortes stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie den Datenschutz. Zulässig ist das Mitschneiden jedoch, wenn die Beteiligten dem zugestimmt haben, z.B. zu Schulungszwecken bei Service-Hotlines.
Das Mithören oder Aufzeichnen privater Telefongespräche ist für den Arbeitgeber nach § 201 Abs. 1 StGB strafbar, auch wenn die private Nutzung des Telefons verboten sein sollte. Auch private E-Mails darf der Arbeitgeber nicht lesen, selbst wenn die private Nutzung verboten ist.
Kontaktieren Sie mich telefonisch unter 0391 60 75 110 oder per E-Mail an: [email protected]. Ich berate Sie gerne und setze Ihre Ansprüche für Sie durch.
Ist die Überwachung von Mitarbeitern durch Kollegen erlaubt?
Kollegen und andere Arbeitnehmer könnten auf die Idee kommen, ihre Kollegen am Arbeitsplatz zu überwachen. Dies kann z.B. aus eigener Unsicherheit, aus Angst um den Arbeitsplatz oder aus falsch verstandenem Ehrgeiz geschehen. Manch ein Kollege erhofft sich, wenn er seinen Kollegen wegen Kleinigkeiten beim Chef anschwärzt oder denunziert, dass dies beim Chef oder Vorgesetzten besonders gut aufgenommen wird.
Fraglich ist aber zum einen, ob die angeprangerten Sachverhalte tatsächlich zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen, zum anderen, ob man als Denunziant einen Vorteil davon hat. Wenn solche Lästereien und das Anschwärzen von Kollegen jedoch bekannt werden, führt dies in der Regel zu einer Vergiftung des Betriebsklimas. Deshalb wird dies von Vorgesetzten in der Regel auch nicht positiv, sondern eher negativ aufgenommen.
Fraglich ist auch, ob Informationen, die von anderen Arbeitnehmern durch deren eigenmächtige "Überwachung" erlangt wurden, z.B. durch eigene Beobachtungen oder gar private Informationen aus Gesprächen, vom Arbeitgeber überhaupt verwertet werden können. Sollte eine Kündigung aufgrund solcher rechtswidriger Informationen ausgesprochen werden, dürfte diese in den meisten Fällen unzulässig sein. Eine allzu ehrgeizige und willkürliche Überwachung von Arbeitnehmern ist daher in der Regel vergeblich.
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Zufallsfunde durch Arbeitnehmer
Aber auch hier muss differenziert werden. Wenn man als Mitarbeiter mitbekommt, dass Kollegen in großem Stil Betriebsmittel entwenden und es sich nicht um ein abgesprochenes Ausleihen für private Zwecke handelt, sollte man dies dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten melden, um das Unternehmen vor einem großen finanziellen Schaden zu bewahren. Gleiches gilt beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter in der Buchhaltung Rechnungen für eigene Zwecke freigibt oder Geld abzweigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine systematische Überwachung von Kollegen, sondern vielmehr um einen Teil der Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, um Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden.
Anordnung der heimlichen Überwachung durch Vorgesetzte oder Arbeitgeber
Neben dem eigenen Antrieb, Kollegen zu "überwachen" oder zu kontrollieren, kann der Arbeitgeber auch versuchen, solche Überwachungsmaßnahmen "von oben" anzuordnen. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter am Empfang anweisen, die Pausenzeiten oder den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende der Kollegen zu protokollieren, da man am Empfang sehen kann, wann die Kollegen kommen oder gehen.
Ein solches Verhalten stellt eine verdeckte Überwachung dar, die nicht zulässig ist. Sie stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der heimlich überwachten Mitarbeiter dar. Der Arbeitgeber könnte sich in einem solchen Fall die Stundenzettel zeigen lassen, wenn ein konkreter Verdacht auf Arbeitszeitbetrug besteht. Alternativ kann der Arbeitgeber, sofern dies rechtlich zulässig ist, eine Videoüberwachung durchführen, wenn ein konkreter Verdacht besteht und keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stünden. Eine generelle Videoüberwachung zur Arbeitszeitkontrolle wäre wiederum in jedem Fall unzulässig.
Beschäftigte, die angewiesen werden, Kollegen zu bespitzeln oder heimlich zu überwachen, können sich daher einer solchen unzulässigen Anweisung widersetzen. Im Übrigen gehört die Überwachung von Kollegen nicht zu den Aufgaben eines Arbeitnehmers und ist daher auch nicht arbeitsvertraglich geschuldet. Letztlich müsste sich der Arbeitgeber im rechtlich zulässigen Rahmen externer Anbieter bedienen.
Dürfen Kollegen mich am Arbeitsplatz filmen?
In Zeiten von Smartphones mit Videofunktion könnte so mancher Arbeitnehmer auf die Idee kommen, andere Arbeitnehmer bei vermeintlich illegalen Handlungen heimlich zu filmen. Neben der Bespitzelung auf eigene Faust könnte so vermeintlich eindeutig bewiesen werden, wenn andere Kollegen etwas tun, was im Unternehmen nicht erlaubt ist und gegen die betrieblichen Regelungen verstößt.
Aber auch hier gilt, was für das Bespitzeln auf eigene Faust gilt: Selbst wenn es Beweise gibt, sind diese nicht meist verwertbar. Solche Aktionen vergiften eher das Betriebsklima und Mitarbeiter, die sogar heimlich andere Kollegen filmen, schaden sich oft selbst.
Heimliches Filmen durch Kollegen ist illegal
Hinzu kommt: Auch am Arbeitsplatz dürfen sie andere Kollegen nicht heimlich filmen. Dies ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte, insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in den Datenschutz. Außerdem ist es ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz).
Wird der Kollege z.B. noch auf der Toilette gefilmt, weil man damit überlange Toilettengänge nachweisen will, kann dies für den filmenden Arbeitnehmer auch strafrechtlich empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Außerdem kann der betroffene Kollege unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend machen. Das heimliche Filmen von Kollegen am Arbeitsplatz ist also keine gute Idee.
Professionelle Hilfe durch einen Anwalt
Wenn Sie von einem Kollegen heimlich am Arbeitsplatz gefilmt worden sind, sollten Sie dies nicht hinnehmen. Solche Aufnahmen sind grundsätzlich rechtswidrig. Sie haben in jedem Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Aufnahmen. In vielen Fällen kann Ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Werden die Aufnahmen in sozialen Netzwerken veröffentlicht, sollten Sie als gefilmter Arbeitnehmer ebenso vorgehen. Rechtsanwalt Ludwig Jorkasch-Koch berät Sie gerne in diesem Themenbereich und setzt Ihre Ansprüche für Sie durch.
Wenn Ihnen eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen wird, Sie abgemahnt oder gekündigt wurden, obwohl die Beweise durch heimliche oder rechtswidrige Überwachungsmaßnahmen erlangt wurden, sollten Sie sich ebenfalls an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0391 60 75 110 oder per E-Mail an: [email protected].
Fazit
- Rechtliche Zulässigkeit der Überwachung durch den Arbeitgeber: Eine generelle und anlasslose Überwachung von Arbeitnehmern ist aufgrund der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes in der Regel nicht zulässig. Eine kurzzeitige verdeckte Überwachung kann bei begründetem Verdacht, z.B. Diebstahl, zulässig sein, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
- Verfahren bei Überwachung durch den Arbeitgeber: Bei Überwachungsmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu beachten. In der Regel muss ein vorhandener Betriebsrat zustimmen.
- Spezielle Überwachungsmethoden: Die Überwachung der Arbeitszeit durch Stechuhr, elektronische Zeiterfassung oder Software ist zulässig. Die GPS-Überwachung ist zulässig, um Fahrtrouten zu optimieren, nicht aber zur Kontrolle des Arbeitnehmers, z.B. zur Kontrolle des Pausenverhaltens. Die Einwilligung der Beschäftigten ist erforderlich. Eine Videoüberwachung ist in öffentlichen Bereichen und bei begründetem Verdacht zulässig, nicht aber in nicht-öffentlichen Bereichen wie Toiletten, Pausenräumen oder Büros, die ausschließlich von Mitarbeitern genutzt werden.
- Nutzung von Telefon und E-Mail: Private Telefongespräche und E-Mails dürfen nicht heimlich überwacht, aufgezeichnet oder gelesen werden, auch wenn die private Nutzung nicht gestattet ist. Das Mitschneiden von Gesprächen ist nur mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig, z.B. zu Qualitätssicherungs- oder Schulungszwecken.
- Überwachung durch Kollegen ist problematisch: Andere Arbeitnehmer dürfen andere Kollegen nicht heimlich ausspionieren oder filmen, da dies gegen das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz verstößt. Solche heimlichen Aufnahmen sind in der Regel rechtlich nicht verwertbar und wirken sich meist negativ auf das Betriebsklima aus.
- Berichte von Kollegen: Bei gravierenden Verstößen wie schwerem Diebstahl oder Unterschlagung können und sollten Beschäftigte den Arbeitgeber informieren, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Eine eigenmächtige Überwachung durch Kollegen führt dagegen meist nicht zu verwertbaren Informationen und schadet dem Betriebsklima. Häufig schadet sich der denunzierende Arbeitnehmer durch ein solches Verhalten aus falsch verstandenem Ehrgeiz oder Neid eher selbst.
- Rechtliche Konsequenzen und Unterstützung: Das heimliche Filmen von Kollegen mit dem Smartphone ist illegal und kann zu rechtlichen Sanktionen und Schadensersatzforderungen führen. Betroffene Beschäftigte sollten sich rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte durchzusetzen und unzulässige Überwachungsmaßnahmen, sei es durch den Arbeitgeber oder andere Beschäftigte, abzuwehren.
FAQ
Ist die Überwachung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber erlaubt?
Die Überwachung von Arbeitnehmern ist grundsätzlich nicht verboten, aber eine anlasslose und generelle verdeckte Überwachung ist wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Datenschutzgesetzen in der Regel unzulässig. Bei begründetem Verdacht, z.B. Diebstahl, kann eine kurzfristige verdeckte Überwachung zulässig sein. Öffentliche Bereiche dürfen mit Überwachungskameras und entsprechenden Hinweisen darauf überwacht werden.
Dürfen Kollegen andere Beschäftigte am Arbeitsplatz überwachen oder filmen?
Nein, Arbeitnehmer dürfen andere Kollegen nicht heimlich ausspionieren oder filmen. Dies verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und den Datenschutz. Solche heimlichen Aufnahmen sind rechtlich problematisch und in der Regel nicht verwertbar.
Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber Überwachungsmaßnahmen durchführen?
Überwachungsmaßnahmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen, den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten beachten. Sie sind zulässig, wenn ein konkreter Verdacht besteht und kein milderes Mittel zur Verfügung steht. In der Regel muss der Betriebsrat zustimmen. Die Maßnahmen sind auch zulässig, wenn die Beschäftigten ihnen zugestimmt haben.
Was sollten Mitarbeiter tun, wenn sie von schwerwiegenden Verstößen anderer Kollegen erfahren?
Mitarbeiter sollten schwerwiegende Verstöße wie Diebstahl oder Unterschlagung dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten melden, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Dies hat nichts mit systematischer Überwachung zu tun. Eine eigenmächtige Überwachung durch Kollegen hingegen führt in der Regel nicht zu verwertbaren Informationen und kann das Betriebsklima vergiften.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat das heimliche Filmen von Kollegen?
Das heimliche Filmen von Kollegen ist unzulässig und kann zu rechtlichen Sanktionen und Schadensersatzforderungen führen. Betroffene Beschäftigte haben einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Aufnahmen und können ggf. Schadensersatz verlangen. Bei der Veröffentlichung der Aufnahmen in sozialen Netzwerken sollten sich Betroffene rechtlich beraten lassen.
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