Aufhebungsvertrag – wann er sich für Arbeitnehmer lohnt und wann nicht

Im Berufsleben kann es aus verschiedenen Gründen notwendig werden, ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Eine Möglichkeit, dies ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfristen zu tun, bietet der Aufhebungsvertrag. Dabei handelt es sich um eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Aufhebungsvertrag
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Doch wann ist ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer wirklich sinnvoll und wann sollte man vorsichtig sein? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die individuellen Umstände und die konkreten Inhalte des Aufhebungsvertrags entscheidend sind.

In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte und geben Tipps, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten sollten.

Wann kommt ein Aufhebungsvertrag in Frage?

Im Arbeitsleben gibt es zwei typische Situationen, in denen Arbeitnehmer und -geber mit dem Thema Aufhebungsvertrag in Berührung kommen können:

  1. Neuer Job in Aussicht: Der Arbeitnehmer hat bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht und möchte diese möglichst früh antreten, ist aber an Kündigungsfristen gebunden. Mit seinem derzeitigen Chef kann er sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen, in dem die Kündigungsfrist einvernehmlich abgekürzt wird.
  2. Arbeitgeber möchte sich trennen: Wenn Arbeitgeber sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, aber keine zwingenden Kündigungsgründe vorliegen, greifen Chefs gerne zum Mittel des Aufhebungsvertrags. Diese Rechtsform bietet gerade für Arbeitgeber den Vorteil, späteren Rechtsstreitigkeiten um Kündigungsgründen aus dem Weg zu gehen. Oft drohen Chefs in einem solchen Gespräch an, dass es ohnehin zu einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen von Umstrukturierungen kommen werde. Zugleich werden attraktive Angebote wie eine Freistellung und Lohnfortzahlung für die nächsten Wochen sowie eine Abfindung in Aussicht gestellt.

Im ersten Fall ist der Aufhebungsvertrag im Interesse des Arbeitnehmers und meist auch im Interesse des Arbeitgebers, da dieser nicht mehr davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer weiterhin motiviert ist. Im zweiten Fall sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein! Nicht selten erweisen sich die scheinbar großzügigen Angebote des Chefs auf den zweiten Blick als wenig günstig. Unterschreiben Sie daher einen Aufhebungsvertrag grundsätzlich nie sofort, sondern erbitten Sie sich eine Bedenkzeit von mehreren Tagen.

Mit dem Entwurf des Aufhebungsvertrags sollten Sie dann möglichst umgehend einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt aufsuchen.

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Gerne berate ich auch Arbeitgeber, welche Vorteile sich ihnen durch einen Aufhebungsvertrag bieten und helfe bei der rechtskonformen Gestaltung des Vertrags.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist im Grunde das Gegenstück zum Arbeitsvertrag. Während mit letzterem das Verhältnis zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber besiegelt wird, löst der Aufhebungsvertrag dieses Geschäftsverhältnis auf. Daher wird gelegentlich auch von einem Auflösungsvertrag gesprochen.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages?

Für Arbeitnehmer

Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es Arbeitnehmern, schneller eine neue Arbeitsstelle anzutreten, ohne die reguläre Kündigungsfrist abwarten zu müssen. In vielen Fällen bieten Arbeitgeber auch eine Abfindung an, um den Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Die Höhe der Abfindung kann dabei variieren und sollte demnach gut verhandelt werden. Zuletzt kann ein Aufhebungsvertrag helfen, einen einvernehmlichen und konfliktfreien Ausstieg aus dem Unternehmen zu ermöglichen.

Nachteilig wirkt sich für den Arbeitnehmer jedoch aus, dass ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld führen kann, sowie bestimmte Ansprüche wie beispielsweise eine betriebliche Altersvorsorge oder andere Sozialleistungen, verloren gehen.

Für Arbeitgeber

Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitgeber viele Vorteile bieten. Zu den wichtigsten zählt die Vermeidung von Kündigungsschutzklagen, da beide Parteien dem Vertragsende einvernehmlich zustimmen.

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Die wichtigsten Fragen zum Thema Kündigungsschutzklage klären wir in diesem Beitrag.

Außerdem ermöglicht ein Aufhebungsvertrag die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfristen, was den Arbeitgebern eine schnellere Umsetzung betrieblicher Entscheidungen ermöglicht und ihnen Planungssicherheit gibt. Ein weiterer Vorteil ist die Flexibilität bei der Gestaltung der Vertragsbedingungen. Arbeitgeber können individuelle Absprachen treffen, etwa zur Rückgabe von Firmeneigentum oder zur Freistellung des Arbeitnehmers.

Allerdings gibt es auch Nachteile. Häufig müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, um den Arbeitnehmer zur Unterschrift zu bewegen. Zudem kann der plötzliche Verlust eines Mitarbeiters, insbesondere wenn keine sofortige Nachfolge geregelt ist, betriebliche Prozesse stören. Die Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag können zeitaufwändig und komplex sein, vor allem wenn der Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholt und umfangreiche Änderungen am Vertragsentwurf vorgenommen werden müssen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag?

Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl durch eine Kündigung als auch durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Während eine Kündigung einseitig ausgesprochen werden und – sofern alle Formalien der Kündigung stimmen – auch ohne Zustimmung der Gegenseite wirksam werden kann, stellt der Aufhebungsvertrag immer eine einvernehmliche Lösung dar.

Aus diesem Grund finden Kündigungsfristen bei Aufhebungsverträgen keine Anwendung. Sie müssen auch keine anderen Fristen beachten. Sind sich beide Seiten einig, kann der Arbeitsvertrag prinzipiell sogar noch am selben Tag mit einem Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Die Einvernehmlichkeit bedeutet aber auch, dass weder der Betriebsrat angehört werden muss, noch andere Kündigungsschutzregelungen greifen. Selbst bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder Betriebsräten wird der für sie geltende besondere Kündigungsschutz durch den Auflösungsvertrag ausgehebelt.

Ehe Sie als Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmen, sollten Sie daher prüfen lassen, ob das wirklich die beste Lösung für Sie ist. Häufig kann eine falsch begründete oder formal fehlerhafte Kündigung angefochten werden. Zwar ist durch eine Kündigungsschutzklage das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer in der Regel so zerrüttet, dass ein Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses realistisch betrachtet keinen Sinn mehr ergibt, dennoch erreichen Sie unter Umständen mit einer Kündigungsschutzklage eine wesentlich bessere Lösung. Welcher Weg der für Sie Beste ist, erläutere ich Ihnen gern im individuellen Beratungsgespräch.

Das sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag beachten

Nach § 623 BGB bedarf der Aufhebungsvertrag der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend. Inhaltlich sollten in dem Vertrag zumindest Absprachen zu den folgenden Punkten festgehalten werden:

  • Zu welchem Datum endet das Arbeitsverhältnis?
  • Geht der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seiner Tätigkeit weiter nach oder wird er freigestellt?
  • Steht dem Arbeitnehmer noch Urlaub zu? Wenn ja, auf wie viele Tage beläuft sich der Anspruch? Wird der Resturlaub genommen oder ausbezahlt?
  • Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung? Wenn ja, in welcher Höhe?
  • Welche Vergütungsansprüche stehen dem Arbeitnehmer noch zu (Lohn, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Provision etc.)?
  • Welche dem Arbeitsnehmer für seine Tätigkeit überlassene Sachen (Firmen-Handy, Auto, Schlüssel etc.) sind bis zu welchem Zeitpunkt an den Arbeitgeber zurückzugeben?
  • Erhält der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis?

An diesen Mindestanforderungen sollten sich sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber orientieren, um Streitfällen vorzubeugen, die vor Gericht ausgetragen werden müssten. Je nach Branche und Betrieb kann es sein, dass zusätzliche Vorgaben aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen berücksichtigt werden müssen.

Für beide Seiten ist ferner wichtig zu wissen, dass einem Arbeitnehmer Bedenkzeit eingeräumt werden muss, eher dieser den Vertrag unterschreibt. Droht ein Chef seinem Angestellten und drängt ihn zu einer spontanen Unterschrift, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 16.01.1992, Az.: 2 AZR 412/91) der Aufhebungsvertrag unwirksam sein.

Nicht zulässig ist nach § 613a, Absatz 4 BGB auch der Versuch, mit einem Auflösungsvertrag eine Kündigung wegen Betriebsübergang (Wechsel des Inhabers) zu umgehen.

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Arbeitgeber sind zur Aufklärung über finanzielle Risiken verpflichtet

Da sich aus einem Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer auch finanzielle Einbußen etwa bei der betrieblichen Altersvorsorge ergeben können, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet auf solche Risiken hinzuweisen. Diese ergeben sich meist dadurch, dass bei der späteren Auszahlung von Betriebsrenten und ähnlichen Vorsorgeformen Zugehörigkeitsfristen eingehalten werden müssen, um bei Renteneintritt in den Genuss der vollen Beiträge zu kommen.

Versäumt der Arbeitgeber es, auf drohende Versorgungsschäden hinzuweisen, kann der Arbeitnehmer laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17.10.2000, Az.: 3 AZR 605/99) die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

Haben Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlich verankerter Anspruch besteht zwar nicht, jedoch bieten in vielen Fällen Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung an, um dem Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag gewissermaßen "schmackhafter" zu machen. Die Höhe der Abfindung kann sich an der gesetzlichen Regelung für betriebsbedingte Kündigungen nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) orientieren. Demnach wäre für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halber Bruttomonatsverdienst zu berechnen.

Beiden Parteien steht allerdings frei, sich auf eine andere Höhe für die Abfindung zu einigen. Insofern hängt die Höhe der Abfindung nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick beider Seiten ab.

Besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu erhalten, sofern er es vom Arbeitgeber verlangt. Eine Ausnahme besteht nur bei Auszubildenden – hier muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis auch dann erteilen, wenn der Auszubildende nicht danach fragt. Im Aufhebungsvertrag sollte dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis in Aussicht gestellt werden, in dem die Qualifikationen, Leistungen und die persönliche Führung des Arbeitnehmers festgehalten sind.

Arbeitszeugnis

Mehr zum Thema Arbeitszeugnis lesen Sie in diesem Beitrag.

Welche Konsequenzen hat der Aufhebungsvertrag für den Bezug von Arbeitslosengeld? Gibt es Sperrzeiten?

Nach § 159, Absatz 1, Nummer 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hat. Genau das ist bei einem Aufhebungsvertrag der Fall, schließlich hätte der Arbeitnehmer die Auflösung nicht unterschreiben müssen.

Allerdings kann eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit unter Umständen verhindert werden, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorlag. Ein Beispiel dafür wäre, dass ohnehin eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Im Vertrag sollte daher eine Klausel aufgenommen werden, aus der hervorgeht, dass die Aufhebung geschlossen wurde, um eine solche Kündigung zu vermeiden.

Das Arbeitsamt muss dieser Klausel allerdings nicht zwingend folgen und kann dennoch eine Sperrzeit verhängen. Wer sichergehen will, stimmt sich vorab mit dem zuständigen Arbeitsamt ab. Eine Sperrzeit hundertprozentig vermeiden, kann jedoch nur, wer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt.

Fazit: Was Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar.
  • Vorteile für Arbeitnehmer sind ein schnellerer Jobwechsel, eine mögliche Abfindung, sowie die Vermeidung von Konflikten. Arbeitgeber vermeiden durch einen Aufhebungsvertrag eine Kündigungsschutzklage und erhalten Flexibilität in der Gestaltung der Vertragsbedingungen.
  • Nachteile hingegen sind für Arbeitnehmer eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sowie der Verlust von Sozialleistungen und bei Arbeitgebern eine mögliche zeitintensive und komplexe Verhandlung des Arbeitsvertrages.
  • Im Rahmen von Aufhebungsverträgen finden keine Kündigungsfristen oder ein besonderer Kündigungsschutz Anwendung.
  • Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags muss immer schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen sind nicht ausreichend.
  • Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht nicht.

FAQ

Was ist ein Aufhebungsvertrag und wann kommt dieser in Frage?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein Aufhebungsvertrag kommt in Frage wenn entweder der Arbeitnehmer einen neuen Job in Aussicht hat oder aber der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer trennen will, ohne dass zwingende Kündigungsgründe vorliegen.

Welche Vorteile bietet ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?

Vorteile eines Aufhebungsvertrages für Arbeitnehmer können ein schnellerer Jobwechsel, eine mögliche Abfindung und die Vermeidung von arbeitsrechtlichen Konflikten sein.

Welche Nachteile bietet ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?

Nachteile können eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, der Verlust bestimmter Sozialleistungen und rechtliche Nachteile bei ungünstigen Vertragsklauseln sein.

Wie sollte man sich bei einem angebotenen Aufhebungsvertrag verhalten?

Arbeitnehmer sollten den Vertrag nicht sofort unterschreiben, sondern sich eine Bedenkzeit einräumen lassen und den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen.

Gibt es gesetzliche Vorgaben für den Inhalt eines Aufhebungsvertrages?

Der Vertrag muss schriftlich sein und sollte klare Regelungen zu Beendigungstermin, Resturlaub, Abfindung, Vergütungsansprüchen und Rückgabe von Firmeneigentum enthalten.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag?

Während eine Kündigung einseitig ausgesprochen werden und – sofern alle Formalien der Kündigung stimmen – auch ohne Zustimmung der Gegenseite wirksam werden kann, stellt der Aufhebungsvertrag immer eine einvernehmliche Lösung dar.

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Ludwig Jorkasch-Koch
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