Probezeit verlängern: Was rechtlich möglich ist – und was nicht
Die Probezeit ist für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument. Sie dient dazu, neue Mitarbeiter unter realen Bedingungen zu testen und zu entscheiden, ob die Zusammenarbeit dauerhaft funktionieren kann.

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig: Sechs Monate reichen nicht immer aus, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Gerade bei Krankheit, komplexen Tätigkeiten oder verzögerter Einarbeitung bleibt oft Unsicherheit.
Viele Arbeitgeber stellen sich dann die Frage: Kann ich die Probezeit einfach verlängern?
Die kurze Antwort: Nein – jedenfalls nicht so, wie viele denken.
Die Probezeit im Arbeitsrecht: Was wirklich dahinter steckt
Die Probezeit ist rechtlich kein „freier Raum“, sondern an klare Regeln gebunden.
Typischerweise wird eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart. In dieser Zeit gilt:
- Kündigungsfrist: 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)
- Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift noch nicht (Wartezeit)
Diese sechs Monate sind die entscheidende Grenze. Danach ändert sich die Rechtslage grundlegend.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer. Eine echte Verlängerung der Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist über sechs Monate hinaus ist rechtlich nicht möglich. Zwar kann im Vertrag weiterhin von „Probezeit“ gesprochen werden. Das hat aber keine arbeitsrechtliche Wirkung mehr.
Nach Ablauf von sechs Monaten gilt:
- die normale Kündigungsfrist
- ggf. das Kündigungsschutzgesetz (bei mehr als 10 Arbeitnehmern)
Der Begriff „Probezeit“ ist dann nur noch eine leere Hülle.
Typische Praxisfälle: Warum Arbeitgeber verlängern wollen
In meiner Praxis erlebe ich regelmäßig folgende Situationen:
- Mitarbeiter war längere Zeit krank
- Einarbeitung in komplexe Position noch nicht abgeschlossen
- Leistung schwankt oder ist schwer einschätzbar
- wichtige Projekte starten erst später
Wichtig ist: Diese Gründe verlängern die Probezeit nicht automatisch.Insbesondere Krankheit führt nicht dazu, dass sich die Probezeit „verschiebt“.
Was stattdessen rechtlich möglich ist
Auch wenn eine klassische Verlängerung nicht geht, gibt es zulässige Gestaltungen.
1. Kündigung mit gleichzeitiger Weiterbeschäftigung (Praxislösung!)
Das ist die wichtigste und häufigste Lösung, wird aber oft übersehen.
Vorgehen:
- Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate
- gleichzeitig Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Ergebnis: faktisch eine verlängerte Erprobungsphase.
Aber: Diese Gestaltung ist rechtlich sensibel und muss sauber umgesetzt werden, um keine Risiken auszulösen.
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
Eine weitere Möglichkeit ist die Befristung.
Hier gelten jedoch strenge Voraussetzungen nach dem Teilzeit- und Befristungsrecht:
- sachgrundlose Befristung nur unter bestimmten Bedingungen
- Vorbeschäftigung kann problematisch sein (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht)
Ohne genaue Prüfung besteht ein erhebliches Risiko der Unwirksamkeit.
3. Vertragsanpassung während der Probezeit
Solange die sechs Monate noch laufen, kann unter Umständen eine Anpassung vereinbart werden.
Voraussetzung:
- rechtzeitig
- einvernehmlich
- sauber formuliert
4. Aufhebungsvertrag mit Neuabschluss
Theoretisch möglich, praktisch riskant.
Problem:
- kann als Umgehung des Kündigungsschutzes gewertet werden
- Risiko: Unwirksamkeit oder spätere Angreifbarkeit
Diese Variante sollte nur nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung eingesetzt werden.

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Häufige Fehler – und ihre Folgen
Ich sehe in der Praxis immer wieder dieselben Fehler:
- „Wir verlängern die Probezeit einfach“
- falsche Annahme zur Kündigungsfrist
- Kündigung nach Ablauf der sechs Monate ohne Vorbereitung
- unzulässige Befristungen
- unsaubere Vertragsformulierungen
Die Folge sind oft:
- unwirksame Kündigungen
- teure Kündigungsschutzklagen
- erheblicher Zeit- und Kostenaufwand
Wann Sie unbedingt handeln sollten
Wenn Sie merken, dass die Entscheidung über den Mitarbeiter noch nicht sicher ist, gilt:
Nicht abwarten. Die entscheidende Grenze ist der Ablauf der sechs Monate. Danach verlieren Sie wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Fazit
- Die Probezeit ist auf sechs Monate begrenzt – jedenfalls in ihrer rechtlichen Wirkung
- Eine echte Verlängerung mit verkürzter Kündigungsfrist ist nicht möglich
- Es gibt jedoch alternative Gestaltungen
- Fehler führen schnell zu erheblichen rechtlichen Risiken
Kontaktieren Sie mich telefonisch unter 0391 60 75 110 oder per E-Mail an: info@kanzlei-jorkasch-koch.de. Ich berate Sie gerne und setze Ihre Ansprüche für Sie durch.
FAQ: Probezeit verlängern
Kann ich die Probezeit einfach verlängern?
Nein. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate.
Was kann ich tun, wenn ich den Mitarbeiter noch nicht ausreichend beurteilen kann?
Es kommen alternative Gestaltungen in Betracht, insbesondere Kündigung mit Weiterbeschäftigung oder Befristung.
Verlängert Krankheit die Probezeit automatisch?
Nein. Die Probezeit läuft unabhängig davon weiter.
Wann sollte ich reagieren?
Spätestens kurz vor Ablauf der sechs Monate.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Sobald Sie überlegen, die Probezeit zu „verlängern“. Hier passieren die meisten Fehler.
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